MEDIZINISCHES CANNABIS: HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN & WISSENSWERTES.

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Dann informieren Sie sich hier.

Wissenswertes über medizinisches Cannabis​

Alles, was Sie wissen sollten. Und noch ein bisschen mehr.​

Cannabis gilt als einer der ältesten Wirkstoffe der Welt. Doch als zugelassenes Arzneimittel sind Cannabisblüten in geprüfter Pharmaqualität für Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung in Deutschland erst seit 2017 zugelassen. Entsprechend viele Fragen gibt es dazu. Wir beantworten Ihnen hier die häufigsten. Sollten Sie zusätzliche Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Medizinisches Cannabis in Fakten

Pflanze

Wir kooperieren mit führenden Partnern im Bereich Vertrieb und Lagerung. Hierbei setzen wir auf eine nahtlosen, bundesweiten Lieferung innerhalb von 24-Stunden.

Patienten

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Produkt

Wir unterstützen Produktionspartner weltweit im EU-GMP-Zertifizierungsprozess und stellen sicher, dass alle Produkte die notwendigen und gewünschten Kriterien erfüllen.

Regulierung

Wir besitzen den weltweit ersten Banktresor, der auf die Lagerung und Weiterverarbeitung von Cannabis spezialisiert ist.

Distribution

Wir setzen ein professionelles und erfahrenes Verkaufsteam ein, das einen qualifizierten Kontakt zu Ärzten und Apothekern sicherstellt.

Markt

Durch starke Partnerschaften & Kooperationen, zum Beispiel die Apothekengenossenschaft Noweda, können wir uns deutschlandweit positionieren.

Medizinisches Cannabis: Häufig gestellte Fragen

In Deutschland sind als Cannabis-Arzneimittel die getrocknete Blüten der Pflanze, Extrakte der Wirkstoffe sowie wirkstoffhaltige Fertigarzneimittel verfügbar. Die zwei hauptsächlich an der Wirkung von Cannabis beteiligten Inhaltsstoffe heißen Delta-9-Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol. Der Gehalt an Delta-9-Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol variiert je nach Sorte und Darreichungsform.

Zu medizinischen Zwecken können sowohl Cannabisblüten als auch jegliche Zubereitungen aus Cannabis (z.B. Extrakte) importiert werden. Voraussetzung für den Import aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht ist, dass das zum Import vorgesehene Cannabis bzw. das für die Herstellung der Zubereitungen verwendete Cannabis im Herkunftsland aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe stammt.

Hinsichtlich der zur Verordnung berechtigten Facharztgruppen sieht das Gesetz keine Einschränkungen vor. Ausgenommen sind lediglich Zahn- und Tierärzte. Eine entsprechende Verordnung kann somit durch alle Vertragsärzte erfolgen.

Das Gesetz macht keine Vorgaben zu den für eine Verordnung zugelassenen Indikationen.

Bei der ersten Verordnung muss zunächst von der zuständigen Krankenkasse des Versicherten eine Genehmigung eingeholt werden. Die Genehmigung ist vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse zu erteilen.

Das sogenannte „Cannabis-Gesetz“ (Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften) umfasst die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V).

Seit dem 10. März 2017 können Ärzte cannabishaltige Arzneimittel für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung verordnen.
Für GKV-Versicherte besteht damit ein gesetzlicher Anspruch. Welche Erkrankungen als „schwerwiegende Erkrankung“ zu bewerten sind, wird weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung näher ausgeführt. In anderen Kontexten des SGB V wird eine Krankheit jedoch dann als schwerwiegend verstanden, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl. § 34 Abs. 1 SGB V und § 35 Abs. 2 SGB V).

Verschreibungshöchstmenge innerhalb von 30 Tagen gemäß § 2 Abs. 1 BtMVV Cannabis in Form von getrockneten Blüten  100.000 mg Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)  1.000 mg Dronabinol 500 mg In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, durch Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ von der festgesetzten Höchstmenge abweichen (§ 2 Abs. 2 BtMVV). Für Nabilon (siehe Canemes®) wurde in der BtMVV bisher keine Höchstverschreibungsmenge festgelegt. 

Beabsichtigen Sie die zugelassenen Fertigarzneimittel Sativex® oder Canemes® außerhalb der zugelassenen Indikationen bzw. Cannabisblüten, nicht als Fertigarzneimittel zugelassene Cannabisextrakte oder Dronabinol zu Lasten der GKV zu verschreiben, so ist durch die Patientin bzw. den Patienten vor der ersten Verschreibung ein Antrag auf Genehmigung der Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Eine schriftliche Begründung durch den Arzt ist erforderlich.